Google-Bewertungen bekommen: Bewertungslink, QR-Code, Regeln
Google-Bewertungen bekommen Sie, wenn Sie jeden Kunden zum richtigen Zeitpunkt per Bewertungslink fragen, ohne Gegenleistung und ohne Filter.
Von Hugo Marceau, Chefredakteur
Aktualisiert am · 6 Min. Lesezeit
Kurz gesagt: Mehr Google-Bewertungen bekommen Sie vor allem, indem Sie fragen, denn die meisten zufriedenen Kunden schreiben keine Rezension, weil niemand sie im richtigen Moment darum gebeten hat. Eine kurze Bitte mit direktem Google-Bewertungslink an jeden Kunden genügt für einen stetigen Zufluss, solange Sie nichts dafür anbieten und unzufriedene Kunden nicht aussortieren: Beides verbietet Google, und gefälschte Bewertungen sind seit Mai 2022 nach dem UWG ausdrücklich unzulässig.
Das Thema hat zwei Seiten. Die praktische: wann, wie und auf welcher Plattform fragen. Die rechtliche, die viele Betriebe zu spät entdecken: Was beim Sammeln von Bewertungen erlaubt ist, ist enger, als viele ältere Ratgeber nahelegen.
Warum sind Google-Bewertungen so wichtig?
Eine Rezension wirkt auf drei Ebenen. Auf den Interessenten, der vor dem Anruf zwei Anbieter vergleicht. Auf die Suchmaschine, denn Rezensionen gehören zu den Informationen, die Google im Unternehmensprofil und in den lokalen Ergebnissen anzeigt. Und auf das Unternehmen selbst, das kostenlos erfährt, was gut läuft und was nicht.
Das Vertrauen in Bewertungen ist allerdings empfindlich, und der Gesetzgeber hat reagiert. Mit der Umsetzung der EU-Omnibus-Richtlinie gelten seit dem 28. Mai 2022 neue Regeln im UWG: Gefälschte Bewertungen und irreführende Angaben über deren Echtheit stehen auf der sogenannten schwarzen Liste, also unter den Praktiken, die immer verboten sind. Die Richtung ist klar: Bewertungen müssen echte Erfahrungen echter Kunden wiedergeben.
Wie erstellen Sie einen Google-Bewertungslink?
Der Bewertungslink öffnet direkt das Fenster, in dem Ihr Kunde Sterne vergibt und schreibt. Er erspart die Suche nach Ihrem Profil. Google stellt ihn kostenlos bereit, ein externer „Bewertungslink-Generator“ ist überflüssig.
- Melden Sie sich mit dem Google-Konto an, das Ihr Unternehmensprofil verwaltet, und suchen Sie bei Google nach Ihrem Firmennamen. Es erscheint die Verwaltungsansicht.
- Klicken Sie auf Nach Rezensionen fragen oder Mehr Rezensionen erhalten (die Beschriftung wechselt je nach Oberfläche).
- Kopieren Sie den Kurzlink oder laden Sie den QR-Code herunter. Die QR-Code-Option finden Sie am einfachsten im Browser am Computer.
Ihre Kunden brauchen ein Google-Konto, um eine Rezension zu schreiben. Das Konto lässt sich mit jeder E-Mail-Adresse anlegen, nicht nur mit Gmail.
Der QR-Code für die Theke. Für Ladengeschäfte, Praxen und Gastronomie ist ein QR-Code auf einem Aufsteller, auf der Rechnung oder auf der Visitenkarte praktisch. Testen Sie ihn vor dem Druck mit zwei verschiedenen Smartphones und drucken Sie ihn groß genug, damit er aus normalem Abstand lesbar ist.
Wann und wie bitten Sie um eine Bewertung?
Der richtige Moment ist der, in dem der Kunde das Ergebnis sieht: bei der Übergabe, am Ende des Auftrags, nach dem ersten gelungenen Termin. Je später die Bitte kommt, desto geringer die Antwortquote, weil die Erinnerung verblasst.
Fünf Schritte, die für fast jeden kleinen Betrieb passen:
- Bewertungslink holen (siehe oben).
- Kurze Nachricht schreiben. Drei Sätze: Dank, Bitte, Link. Keine Formulierung, die eine bestimmte Sternezahl nahelegt.
- Kanal wählen. E-Mail nach dem Auftrag, QR-Code auf Rechnung oder Theke, mündliche Bitte, wenn der Kunde sich zufrieden zeigt.
- Alle fragen. Gleiche Nachricht, gleicher Zeitpunkt, egal was Sie vermuten, wie der Kunde urteilt.
- Einmal erinnern, ein paar Tage später. Mehr wird lästig.
Ein Punkt verdient in Deutschland besondere Aufmerksamkeit: Die Bitte per E-Mail kann als Werbung gelten. Der Bundesgerichtshof hat am 10. Juli 2018 (Az. VI ZR 225/17) entschieden, dass eine Kundenzufriedenheitsanfrage per E-Mail Werbung ist, selbst wenn sie in der Rechnungs-E-Mail steckt. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn der Kunde eingewilligt hat oder die Voraussetzungen der Bestandskundenausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG erfüllt sind, einschließlich des Hinweises auf das Widerspruchsrecht. Die mündliche Bitte und der QR-Code auf der Rechnung sind rechtlich unproblematisch.
Beispieltext für einen Garten- und Landschaftsbauer: „Guten Tag Frau Becker, vielen Dank, dass wir Ihren Garten neu gestalten durften. Wenn Sie zwei Minuten haben, hilft Ihre Bewertung anderen Nachbarn bei der Wahl: [Link]. Herzliche Grüße, Ihr Team von Grünwerk.“
Im Onlineshop ist eine automatische Nachricht einige Tage nach der Lieferung die einfachste Lösung. Sie passt gut in eine Strecke zur Kundenbetreuung nach dem Kauf, wie sie beim Lead Nurturing aufgebaut wird. Auch die Bestätigungsseite nach einer Bestellung bietet einen guten Platz, wie unser Beitrag zur Danke-Seite zeigt.
Was ist beim Sammeln von Bewertungen verboten?
Diesen Teil lassen ältere Ratgeber gern weg. Mehrere Taktiken, die im Netz noch empfohlen werden, verbietet Google, das deutsche Recht oder beide.
Bewertungen belohnen. Die Richtlinie von Google Maps untersagt, Anreize wie Zahlungen, Rabatte oder kostenlose Produkte dafür anzubieten, dass jemand eine Rezension veröffentlicht, ändert oder eine negative entfernt. Solche Inhalte gelten als gefälschte Interaktionen und werden entfernt. Der Gutschein „10 % für Ihre Bewertung“ ist damit ausgeschlossen. Das UWG nennt Belohnungen nicht wörtlich, eine gekaufte positive Bewertung ohne Kennzeichnung kann aber als Irreführung gelten.
Kunden filtern („Review Gating“). Google verbietet, gezielt um positive Rezensionen zu bitten oder negative zu verhindern. Der klassische Trichter, bei dem eine Frage „Waren Sie zufrieden?“ glückliche Kunden zu Google und unzufriedene in ein internes Formular schickt, fällt genau darunter.
Bewertungen aus dem eigenen Umfeld. Google untersagt Inhalte mit Interessenkonflikt: aktuelle oder frühere Beschäftigte, Vertragspartner, Familienangehörige. Die Bitte an das Team, „mal eben fünf Sterne“ zu geben, verstößt dagegen.
Gefälschte Bewertungen schreiben oder kaufen. Nach Nr. 23c im Anhang zum UWG ist es stets unzulässig, gefälschte Verbraucherbewertungen abzugeben oder andere damit zu beauftragen. Das gilt auch für bezahlte Pakete von Bewertungsagenturen. In der Praxis drohen Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände. Bei weitverbreiteten Verstößen, die Verbraucher in mehreren EU-Staaten betreffen, sieht § 19 UWG Bußgelder bis zu 4 % des Jahresumsatzes vor. Dieselbe Logik betrifft gekaufte Follower, wie unser Beitrag zu den Risiken gekaufter Follower zeigt.
Welche Regeln gelten für Bewertungen auf der eigenen Website?
Zeigen Sie Kundenbewertungen auf Ihrer Website oder im Shop an, greift § 5b Abs. 3 UWG: Sie müssen informieren, ob und wie Sie sicherstellen, dass die Bewertungen von Kunden stammen, die das Produkt tatsächlich gekauft oder genutzt haben. Wer behauptet, Bewertungen seien echt, ohne angemessene Prüfung, handelt nach Nr. 23b des Anhangs stets unlauter.
Ein kurzer Hinweis neben den Bewertungen erfüllt diese Pflicht in der Regel. Er erklärt:
- ob und wie Bewertungen geprüft werden (zum Beispiel: nur Kunden mit Bestellung können bewerten);
- das Datum jeder Bewertung;
- aus welchen Gründen Sie Bewertungen ablehnen (Beleidigungen, fehlender Bezug), unabhängig von der Sternezahl;
- ob Bewertende etwas als Gegenleistung erhalten haben.
Auch wenn Sie Ihre Google-Rezensionen per Widget einbinden, sollten Sie angeben, woher sie stammen. Und blenden Sie nicht alle Bewertungen unter vier Sternen aus: Besucher merken das, und der Vertrauenseffekt verpufft.
Auf welche Bewertungsplattformen sollten Sie setzen?
Viele Bewertungen auf ein oder zwei Plattformen wirken stärker als wenige, verstreut über sechs. Die Wahl hängt davon ab, wie Ihre Kunden Sie finden:
| Art des Unternehmens | Hauptplattform | Ergänzung |
|---|---|---|
| Handwerk, lokale Dienstleister, Einzelhandel | Google-Unternehmensprofil | Branchenverzeichnis oder ProvenExpert |
| Gastronomie, Hotel, Freizeit | Tripadvisor oder Buchungsportal | |
| Onlineshop | Bewertungen im eigenen Shop | Trusted Shops, Trustpilot oder ähnliche |
| Arztpraxis | Jameda | |
| B2B-Dienstleister | Empfehlungen auf LinkedIn |
Für einen Betrieb mit lokalem Einzugsgebiet hat das Google-Profil fast immer Vorrang, weil es in den lokalen Ergebnissen und in Google Maps erscheint.
Wie antworten Sie auf Bewertungen?
Antworten zeigen künftigen Kunden, dass hinter dem Betrieb Menschen stehen. Google rät, kurz, freundlich und persönlich zu antworten, zeitnah zu reagieren, keine privaten Daten zu nennen, niemanden anzugreifen, eigene Fehler einzuräumen und mit Namen oder Initialen zu unterschreiben.
Bei einer positiven Bewertung ist ein konkreter Satz besser als ein pauschales Dankeschön: Greifen Sie ein Detail aus dem Kommentar auf. Wie Sie mit negativen Rezensionen umgehen und wann eine Löschung möglich ist, steht in unserem Leitfaden zum Online-Reputationsmanagement.
Rechenbeispiel: ein Sanitärbetrieb von 12 auf rund 60 Bewertungen
Nehmen wir einen Sanitärbetrieb mit drei Beschäftigten und 12 Google-Bewertungen in fünf Jahren, alle älter. Er erledigt rund 40 Aufträge im Monat. Ein realistischer Plan:
- Woche 1: Bewertungslink und QR-Code erstellen, QR-Code auf die Rückseite der Rechnungen drucken, einen Standardtext freigeben.
- Jeder Auftrag: Der Monteur bittet am Ende persönlich um eine Bewertung und zeigt den QR-Code. Kunden mit gültiger Einwilligung erhalten am Abend zusätzlich die Nachricht, alle ohne Ausnahme.
- Jeden Montag: Der Inhaber beantwortet alle Rezensionen der Vorwoche.
Eine offizielle Antwortquote gibt es nicht. Wenn einer von zehn Kunden eine Bewertung schreibt, eine vorsichtige Annahme, die Sie an Ihren eigenen Zahlen prüfen sollten, bringen 40 Aufträge im Monat etwa 4 Bewertungen, also knapp 50 neue im Jahr. Das Profil wächst von einem Dutzend alter auf rund sechzig aktuelle Rezensionen. Für einen Interessenten, der drei Betriebe vergleicht, ändert das viel.
Der stärkste Hebel liegt jedoch davor: Ein Kunde, der gut bedient und gut betreut wurde, bewertet bereitwilliger. Bewertungen sind die Folge guter Kundenbindung, kein Ersatz dafür.
Diese Informationen sind allgemein und ersetzen keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Darf ich einen Rabatt für eine Google-Bewertung anbieten?
Nein. Google verbietet ausdrücklich, Anreize wie Zahlungen, Rabatte oder kostenlose Produkte dafür anzubieten, dass jemand eine Rezension schreibt, ändert oder eine negative entfernt. Solche Rezensionen werden gelöscht. Auch ein Gutschein „für Ihre ehrliche Meinung“ fällt darunter. Bedanken dürfen Sie sich, belohnen nicht.
Wie finde ich meinen Google-Bewertungslink?
Melden Sie sich mit dem Google-Konto an, das Ihr Unternehmensprofil verwaltet, und rufen Sie das Profil in der Google-Suche oder in Google Maps auf. Über die Schaltfläche „Nach Rezensionen fragen“ oder „Mehr Rezensionen erhalten“ kopieren Sie den Kurzlink oder laden einen QR-Code herunter. Ein externer Linkgenerator ist dafür nicht nötig.
Was droht bei gefälschten Bewertungen in Deutschland?
Seit Mai 2022 sind gefälschte Verbraucherbewertungen nach Nr. 23c im Anhang zum UWG stets unzulässig, ebenso deren Beauftragung. Mitbewerber und Verbände können abmahnen und Unterlassung verlangen. Bei weitverbreiteten, grenzüberschreitenden Verstößen sieht § 19 UWG Bußgelder bis zu 4 % des Jahresumsatzes vor. Google löscht solche Rezensionen zusätzlich und kann das Profil einschränken.
Wie viele Google-Bewertungen braucht ein Unternehmen?
Eine offizielle Schwelle gibt es nicht. Interessenten achten vor allem auf den Durchschnitt, die Anzahl im Vergleich zu Mitbewerbern am Ort und darauf, wie aktuell die letzten Rezensionen sind. Ein gleichmäßiger Zufluss von einigen Bewertungen pro Monat wirkt glaubwürdiger als zwanzig Rezensionen in einer Woche, die Kunden und Google misstrauisch machen.
Quellen
- Google Unternehmensprofil-Hilfe, Tipps für mehr Rezensionen und Antworten auf Rezensionen
- Google Maps, Verbotene und eingeschränkte Inhalte (Richtlinie für nutzergenerierte Beiträge)
- UWG, Anhang zu § 3 Abs. 3, Nr. 23b und 23c (Verbraucherbewertungen)
- UWG, § 5b Abs. 3 Informationspflicht zu Verbraucherbewertungen
- UWG, § 19 Bußgeldvorschriften